Maßnahme einer Behörde: Eine Handlung, die von einer Stelle der öffentlichen Verwaltung ausgeht, um eine bestimmte Regelung im Einzelfall herbeizuführen (§ 35 S. 1 LVwVfG). Es handelt sich um eine hoheitliche Tätigkeit, die auf das öffentliche Recht bezogen ist.
Hoheitliche Maßnahme: Ein einseitiges, verbindliches Handeln der Verwaltung, das durch Erklärungscharakter gekennzeichnet ist und auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erfolgt (Maßnahme einer Behörde, § 35 S. 1 LVwVfG). Nicht hoheitlich ist rechtsgeschäftliches Handeln oder bloße Untätigkeit.
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts: Eine Maßnahme, die im Über- und Unterordnungsverhältnis (Subordinationstheorie) zwischen Verwaltung und Bürger steht, also im öffentlichen Recht geregelt ist (§ 35 S. 1 LVwVfG).
Einseitige Regelung: Eine Maßnahme, die nur von einer Seite, der Behörde, getroffen wird, ohne dass eine Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist, und die auf unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist (§ 35 S. 1 LVwVfG).
Unmittelbare Außenwirkung: Die Regelung entfaltet ihre Rechtswirkungen gegenüber außerhalb der Verwaltung stehenden Personen, also gegenüber Bürgern oder anderen Rechtssubjekten (§ 35 S. 1 LVwVfG).
Einzelfall: Die Maßnahme betrifft eine konkrete, individuell bestimmbare Person oder einen bestimmten Sachverhalt, im Gegensatz zu abstrakten Normen oder Regelungen (§ 35 S. 1 LVwVfG).
Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche, einseitige Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die eine konkrete Person oder einen Sachverhalt betrifft und nach außen unmittelbar Rechtswirkungen entfaltet.
Hoheitliches Handeln (Dieter Grommas, Wilfried Schäfer u.a., 2011): Einseitiges, verbindliches Handeln der Verwaltung im öffentlichen Recht, das durch Erklärungscharakter gekennzeichnet ist und eine Rechtswirkung gegenüber dem Bürger entfaltet. Es unterscheidet sich vom rechtsgeschäftlichen Handeln durch seine einseitige Natur und die verbindliche Wirkung.
Maßnahme mit Erklärungscharakter (Dieter Grommas, Wilfried Schäfer u.a., 2011): Ein Verhalten der Behörde, das auf eine rechtliche Wirkung gerichtet ist und durch eine Erklärung (z.B. Verwaltungsakt) nach außen sichtbar wird. Es ist zweckgerichtet und bindend.
Nicht hoheitliches Handeln (Dieter Grommas, Wilfried Schäfer u.a., 2011): Handeln ohne Erklärungscharakter, z.B. Untätigkeit oder Handlungen, die keine verbindliche Regelung oder Außenwirkung entfalten, z.B. reine Verwaltungstätigkeiten ohne verbindliche Anordnung.
Abgrenzung zu rechtsgeschäftlichem Handeln (Dieter Grommas, Wilfried Schäfer u.a., 2011): Während hoheitliches Handeln einseitig und verbindlich ist, basiert rechtsgeschäftliches Handeln auf gegenseitigen Willenserklärungen zwischen Parteien (z.B. Verträge). Hoheitliches Handeln ist durch seine öffentlich-rechtliche Natur gekennzeichnet.
Nicht hoheitliches Handeln: Untätigkeit (Dieter Grommas, Wilfried Schäfer u.a., 2011): Reines Unterlassen der Verwaltung, das keine verbindliche Entscheidung oder Erklärung darstellt, also kein aktives Handeln mit Erklärungscharakter.
Nicht hoheitliches Handeln: Handeln ohne Erklärungscharakter (Dieter Grommas, Wilfried Schäfer u.a., 2011): Maßnahmen, die keine rechtliche Wirkung nach außen haben, z.B. interne Verwaltungsvorgänge oder bloße Verwaltungstätigkeiten ohne verbindliche Anordnung.
Behörde (nach § 1 Abs. 2 LVwVfG): Jede Stelle der öffentlichen Verwaltung, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Sie ist Bestandteil der Staatsverwaltung und kann Ministerien, Finanzämter, kommunale Verwaltungen sowie Beliehene umfassen. Beliehene sind Privatpersonen, denen das Recht verliehen wurde, hoheitliche Aufgaben zu erfüllen (z.B. TÜV, Bezirksschornsteinfeger). Abgrenzung zu Rechtsprechungsorganen, kirchlichen Organen und Privaten im privaten Bereich (Quelle: § 1 Abs. 2 LVwVfG).
Stelle der öffentlichen Verwaltung: Organ oder Einrichtung, die hoheitliche Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnimmt, unabhängig von ihrer organisatorischen Form oder Trägerschaft.
Ministerien, Finanzämter, kommunale Verwaltungen: Beispiele für Behörden, die auf unterschiedlichen Ebenen (Bund, Land, Kommune) hoheitliche Aufgaben erfüllen.
Beliehene: Private Personen oder Organisationen, denen das Recht durch Gesetz oder Verwaltungsakt übertragen wurde, hoheitliche Aufgaben selbstständig auszuführen, z.B. Prüfingenieure oder Schornsteinfeger.
Abgrenzung zu Rechtsprechungsorganen, kirchlichen Organen, Privaten: Rechtsprechungsorgane (Gerichte) sind keine Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 LVwVfG, ebenso wenig kirchliche Organe oder private Akte im privaten Bereich, da sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Eine Behörde ist jede staatliche Stelle der öffentlichen Verwaltung, die hoheitliche Aufgaben im öffentlichen Recht wahrnimmt, wobei Beliehene privatwirtschaftliche Aufgaben im hoheitlichen Auftrag ausführen dürfen. Sie unterscheiden sich grundlegend von Rechtsprechungsorganen, kirchlichen Organen und privaten Akteuren.
Subordinationstheorie (siehe Quelle):
Ein Kriterium für öffentliches Recht, das besagt, dass eine Rechtsnorm im öffentlichen Recht vorliegt, wenn zwischen der Verwaltung (Unterordnung) und dem Bürger (Überordnung) ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Diese Theorie ist maßgeblich für die Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht.
Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht:
Die gesetzliche Grundlage, auf der hoheitliche Maßnahmen der Verwaltung basieren, meist in Form von Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen, die das Handeln der Verwaltung rechtlich legitimieren (siehe Quellenangabe). Sie bestimmt, wann und wie öffentlich-rechtliche Maßnahmen zulässig sind.
Abgrenzung zu privatrechtlichen Maßnahmen:
Maßnahmen, die im Privatrecht erfolgen, sind durch Gleichordnung der Parteien gekennzeichnet und nicht durch das Über- und Unterordnungsverhältnis der Subordinationstheorie geprägt. Privatrechtliche Maßnahmen sind z.B. Verträge zwischen Privatpersonen, während öffentlich-rechtliche Maßnahmen hoheitlich sind.
Rechtsfreie Maßnahmen:
Maßnahmen, die keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten oder keiner gesetzlichen Grundlage im öffentlichen Recht unterliegen, also rechtsfrei sind. Sie sind keine Verwaltungsakte im Sinne des § 35 LVwVfG und fallen außerhalb des öffentlichen Rechtssystems (siehe Quelle).
Regelung (siehe Quellen: Grommas, Schäfer u.a., 2011): Maßnahme mit unmittelbarer Rechtswirkung, die auf die Herbeiführung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen gerichtet ist. Sie ist objektiv auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen im Sinne einer verbindlichen Regelung ausgelegt.
Gebot: Art der Regelung, bei der eine Verpflichtung auferlegt wird, z.B. zur Zahlung einer Gebühr oder zur Beseitigung einer Gefahr. Es ist eine verbindliche Anweisung, die den Adressaten zu einem bestimmten Verhalten zwingt.
Verbot: Regelung, die ein bestimmtes Verhalten untersagt, z.B. das Parken an einer Stelle. Es handelt sich um eine Anordnung, die eine bestimmte Handlung unter Strafe oder Zwang stellt.
Rechtsgewährung (auch Erlaubnis oder Genehmigung): Regelung, die einem Bürger oder einer Person einen bestimmten Rechtsanspruch oder eine Erlaubnis erteilt, z.B. eine Baugenehmigung. Sie schafft eine Rechtsposition zugunsten des Betroffenen.
Rechtsversagung: Regelung, die die Erteilung einer beantragten Erlaubnis oder Genehmigung verweigert, z.B. die Ablehnung eines Bauantrags. Sie ist eine negative Regelung, die die Rechtsposition des Betroffenen einschränkt.
Rechtsgestaltung: Regelung, die eine bestehende Rechtsstellung durch Entzug eines Rechts oder Aufhebung einer Pflicht verändert, z.B. die Rücknahme einer Genehmigung oder die Aufhebung eines Verwaltungsaktes.
Regelungsarten sind hoheitliche Maßnahmen, die auf die unmittelbare Herbeiführung, Änderung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen gerichtet sind und sich in Gebote, Verbote, Rechtsgewährungen, Rechtsversagungen, Rechtsgestaltungen sowie Feststellungen unterscheiden.
Verfahrensablauf im Verwaltungsverfahren: Der strukturierte Ablauf, den eine Behörde bei der Bearbeitung eines Verwaltungsverfahrens durchläuft, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Er umfasst die Einleitung, die Sachverhaltsaufklärung, die Prüfung der Voraussetzungen, die Entscheidung und die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. (implizit aus § 9 LVwVfG)
Rechtsbehelfsbelehrung: Eine gesetzlich vorgeschriebene Information im Verwaltungsakt, die den Betroffenen darüber aufklärt, welche Rechtsmittel (z.B. Widerspruch, Klage) gegen den Verwaltungsakt eingelegt werden können, sowie die Fristen und das zuständige Gericht oder die Behörde. (Quelle: § 37 Abs. 3 VwVfG)
Widerspruchsverfahren: Das Verwaltungsverfahren, in dem der Betroffene gegen einen Verwaltungsakt innerhalb einer bestimmten Frist (meist ein Monat) bei der Behörde Widerspruch einlegt, um die Entscheidung überprüfen zu lassen. Es ist ein vorverfahrenlicher Rechtsschutz, der die Überprüfung durch die Behörde selbst ermöglicht. (implizit aus § 70 VwGO, § 68 LVwVfG)
Der Ablauf im Verwaltungsverfahren ist ein systematischer Prozess, der von der Einleitung bis zur Bekanntgabe des Verwaltungsaktes reicht und durch Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung sowie das Widerspruchsverfahren den Rechtsschutz der Beteiligten sicherstellt.
Nicht förmliches Verwaltungsverfahren (§ 10 LVwVfG): Ein Verfahren, das nicht formgebunden ist, auf einfache, zweckmäßige und zügige Durchführung ausgelegt ist und keine besonderen Formvorschriften erfordert. Es ist die Grundform des Verwaltungsverfahrens, bei der die Behörde flexibel und ohne strenge Formalitäten handelt.
Förmliches Verwaltungsverfahren (§ 63 ff. LVwVfG): Ein formgebundenes Verfahren, das nur angewendet wird, wenn das Gesetz ausdrücklich eine bestimmte Form vorschreibt. Es zeichnet sich durch festgelegte Verfahrensregeln aus, z.B. bei Enteignungen.
Planfeststellungsverfahren (§ 72 ff. LVwVfG): Ein spezielles, formgebundenes Verfahren für große Bauvorhaben wie Flughäfen oder Abfallanlagen, bei dem die behördliche Prüfung und Genehmigung im Rahmen eines planungsrechtlichen Verfahrens erfolgt.
Verfahrenstypen (z.B. Widerspruchsverfahren): Verschiedene Arten des Verwaltungsverfahrens, die sich nach dem Beteiligtenkreis, dem Verfahrenszweck und der Rechtswirkung unterscheiden. Das Widerspruchsverfahren ist ein Rechtsbehelf, bei dem der Betroffene gegen einen Verwaltungsakt vorgeht, um eine Überprüfung zu erreichen.
Das Ziel des Verwaltungsverfahrens ist die ordnungsgemäße, verbindliche Entscheidung durch die Behörde unter Beachtung verbindlicher Regeln (§ 9 LVwVfG). Es umfasst die Sachverhaltsermittlung, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.
Nicht förmliche Verfahren sind die Standardform, bei denen auf strenge Formvorschriften verzichtet wird, um eine schnelle und flexible Bearbeitung zu gewährleisten. Förmliche Verfahren kommen nur bei gesetzlich vorgeschriebenen Anlässen zum Einsatz, z.B. bei Enteignungen.
Das Verfahrenstypen-Spektrum umfasst auch spezielle Verfahren wie das Widerspruchsverfahren, das den Betroffenen die Möglichkeit gibt, gegen einen Verwaltungsakt vorzugehen und eine Überprüfung zu erlangen.
Die Unterscheidung nach Beteiligten ist wesentlich: Das Verfahren kann nur mit Beteiligten durchgeführt werden, die gemäß § 11 LVwVfG beteiligt werden können, z.B. natürliche Personen, juristische Personen, Behörden.
Das Verwaltungsverfahren lässt sich in nicht förmliche und förmliche Verfahren sowie in spezielle Verfahrenstypen wie das Widerspruchsverfahren unterteilen, wobei die Wahl des Verfahrens vom Gesetz, dem Beteiligtenkreis und der Verfahrensart abhängt. Ziel ist stets eine rechtmäßige und effiziente Entscheidung im öffentlichen Interesse.
Das Verwaltungsverfahren ist der strukturierte Ablauf, durch den die Behörden die Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt prüfen und eine rechtssichere Regelung im Einzelfall treffen, um die Rechtmäßigkeit und Transparenz der behördlichen Entscheidungen sicherzustellen.
Beteiligungsfähigkeit nach § 11 LVwVfG: Die Fähigkeit einer Person oder Organisation, an einem Verwaltungsverfahren teilzunehmen und Rechte sowie Pflichten daraus zu ziehen. Sie ist Voraussetzung für die Verfahrensfähigkeit und umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen, Vereinigungen und Behörden (siehe § 11 LVwVfG).
Beteiligungsfähigkeit natürlicher Personen (z.B. Minderjährige): Natürliche Personen sind grundsätzlich beteiligungsfähig, sofern sie die Voraussetzungen der Verfahrensfähigkeit erfüllen. Minderjährige sind nur dann beteiligungsfähig, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben oder durch gesetzliche Vertreter vertreten werden (siehe § 11 LVwVfG).
Beteiligungsfähigkeit juristischer Personen (z.B. Vereine, GmbH, Gemeinde): Juristische Personen sind stets beteiligungsfähig, wenn sie Träger von Rechten oder Pflichten im Verwaltungsverfahren sein können. Das umfasst Vereine, GmbHs, Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (siehe § 11 LVwVfG).
Die Beteiligungsfähigkeit ist in § 11 LVwVfG geregelt und stellt die grundsätzliche Eignung dar, an einem Verwaltungsverfahren teilzunehmen. Sie ist Voraussetzung für die Verfahrensfähigkeit, also die Fähigkeit, im Verwaltungsverfahren Rechte und Pflichten zu erwerben oder zu verlieren.
Natürliche Personen sind grundsätzlich beteiligungsfähig, jedoch bei Minderjährigen nur eingeschränkt, abhängig vom Alter und der gesetzlichen Vertretung (siehe § 11 LVwVfG).
Juristische Personen und Vereinigungen sind beteiligungsfähig, wenn ihnen ein Recht zustehen kann. Das betrifft z.B. Vereine, GmbHs, Gemeinden, die durch ihre Organe oder Vertreter am Verfahren teilnehmen können.
Behörden sind ebenfalls beteiligungsfähig, da sie Träger öffentlicher Rechte sind und am Verfahren mitwirken können (siehe § 11 LVwVfG).
Die Beteiligungsfähigkeit ist eine Voraussetzung, um in einem Verwaltungsverfahren Rechte geltend machen oder Pflichten übernehmen zu können. Ohne Beteiligungsfähigkeit ist eine Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Beteiligungsfähigkeit nach § 11 LVwVfG bestimmt, wer rechtlich in der Lage ist, an einem Verwaltungsverfahren aktiv teilzunehmen und Rechte sowie Pflichten daraus zu ziehen. Sie umfasst natürliche Personen (inkl. Minderjährige), juristische Personen, Vereinigungen und Behörden.
Handlungsfähigkeit nach § 12 LVwVfG: Die Fähigkeit einer Person, im Verwaltungsverfahren rechtswirksame Handlungen vorzunehmen, also Willenserklärungen abzugeben und Verträge abzuschließen. Sie ist Voraussetzung für die Beteiligungs- und Verfahrensfähigkeit (siehe Abschnitt 11). (Quelle: § 12 LVwVfG)
Handlungsfähigkeit natürlicher Personen: Die Fähigkeit, eigenständig rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben. Sie ist grundsätzlich mit der Volljährigkeit (18 Jahre) verbunden, kann aber durch Geschäftsfähigkeit (z.B. bei Minderjährigen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) eingeschränkt sein. (Quelle: § 12 LVwVfG)
Handlungsfähigkeit juristischer Personen: Die Fähigkeit, durch ihre Organe rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben. Juristische Personen (z.B. GmbH, Verein) sind stets handlungsfähig, soweit sie durch ihre Organe handeln, die im Rahmen ihrer Vertretungsmacht tätig werden. (Quelle: § 12 LVwVfG)
Die Handlungsfähigkeit nach § 12 LVwVfG bestimmt, wer rechtswirksam im Verwaltungsverfahren handeln kann. Sie ist essentiell für die Teilnahme am Verfahren und die Wirksamkeit eigener Willenserklärungen.
Verfahrensgrundsätze (implizit): Grundlegende, nicht ausdrücklich schriftlich festgelegte Prinzipien, die das Ablauf und die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsverfahrens sichern. Sie sind im Allgemeinen Verwaltungsrecht verankert und gewährleisten einen fairen und transparenten Ablauf.
Offizialmaxime (Amtswegigkeit): Prinzip, nach dem die Behörde von Amts wegen tätig wird, also den Sachverhalt von sich aus ermittelt und das Verfahren eigenständig vorantreibt, ohne dass ein Antrag oder eine Aufforderung durch den Betroffenen notwendig ist (§ 22 LVwVfG). Sie ist ein Kernmerkmal des Verwaltungsverfahrens und sichert die Unabhängigkeit der Behörde bei der Sachverhaltsaufklärung.
Recht auf Anhörung: Recht des Beteiligten, vor einer Entscheidung gehört zu werden, um seine Position darzulegen und Einwände vorzubringen (§ 28 LVwVfG). Es ist ein Grundsatz des rechtlichen Gehörs und schützt vor Überraschungen und willkürlichen Entscheidungen.
Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, das sicherstellt, dass jede Person die Möglichkeit hat, sich zu den ihr bekannten Tatsachen und Erwägungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Es ist integraler Bestandteil des fairen Verfahrens und umfasst das Recht auf Akteneinsicht und Anhörung.
Verbot des Überraschungsmoments: Prinzip, das verbietet, dass eine Partei ohne vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme mit unerwarteten Maßnahmen oder Entscheidungen konfrontiert wird. Es schützt die Verfahrensfairness und die Rechtssicherheit, indem es Transparenz und Vorhersehbarkeit gewährleistet.
Die Verfahrensgrundsätze sind im Wesentlichen im LVwVfG verankert, wobei die Offizialmaxime die Eigeninitiative der Behörde bei der Sachverhaltsaufklärung betont (§ 22 LVwVfG). Sie sorgt für eine umfassende und objektive Ermittlung der Tatsachen, unabhängig von Antragstellung.
Das Recht auf Anhörung und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sind zentrale Elemente des fairen Verfahrens, die sicherstellen, dass Betroffene ihre Sichtweise vor einer Entscheidung einbringen können (§ 28 LVwVfG). Sie verhindern Überraschungen und fördern die Transparenz.
Das Verbot des Überraschungsmoments schützt vor plötzlichen, unerwarteten Maßnahmen, die ohne vorherige Anhörung oder Hinweise erfolgen, und ist eng mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbunden.
Diese Grundsätze sind nicht nur formale Vorgaben, sondern dienen der Wahrung der Verfahrensfairness, der Rechtssicherheit und der Kontrolle der Verwaltungsakte.
Die Verfahrensgrundsätze, insbesondere die Offizialmaxime, das Recht auf Anhörung und das Verbot des Überraschungsmoments, gewährleisten einen fairen, transparenten und rechtsstaatlichen Ablauf im Verwaltungsverfahren, indem sie die Eigeninitiative der Behörde mit den Rechten des Betroffenen ausbalancieren.
| Merkmal | Beschreibung | Autoren/Referenzen |
|---|---|---|
| Verwaltungsakt | Hoheitliche, einseitige Maßnahme einer Behörde, die im öffentlichen Recht erfolgt und eine konkrete Person betrifft | § 35 S. 1 LVwVfG, eigene Definition |
| Hoheitliche Maßnahme | Einseitiges, verbindliches Handeln mit Erklärungscharakter im öffentlichen Recht | Dieter Grommas, Schäfer u.a. (2011) |
| Behördenbegriff | Stelle der öffentlichen Verwaltung, die hoheitliche Aufgaben wahrnimmt | § 1 Abs. 2 LVwVfG |
| Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts | Maßnahmen im Über- und Unterordnungsverhältnis, geregelt durch Subordinationstheorie | § 35 S. 1 LVwVfG, Subordinationstheorie |
| Regelungsarten | Verwaltungsakte, Satzungen, Verordnungen, Verwaltungsverträge | Allgemeinwissen |
| Verwaltungsverfahren Ablauf | Antragstellung, Anhörung, Entscheidung, Bekanntgabe | Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) |
| Verwaltungsverfahren Arten | Amtliches, förmliches, vereinfachtes Verfahren | § 28 VwVfG, eigene Gliederung |
| Beteiligungsfähigkeit | Fähigkeit, am Verwaltungsverfahren teilzunehmen | § 1 VwVfG, § 22 BGB |
| Handlungsfähigkeit | Rechtliche Fähigkeit, selbst rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen | BGB, § 2 BGB |
| Verfahrensgrundsätze | Anhörung, Verhältnismäßigkeit, Öffentlichkeit, Rechtsschutz | § 28 VwVfG, Art. 20 GG |
Teste tes connaissances sur Grundlagen des öffentlichen Verwaltungsrechts avec 11 questions à choix multiples et corrections détaillées.
1. Was ist ein Verwaltungsakt im Sinne des öffentlichen Rechts?
2. In welchem Jahr haben Dieter Grommas und Wilfried Schäfer die Definition des hoheitlichen Handelns veröffentlicht?
Mémorisez les concepts clés de Grundlagen des öffentlichen Verwaltungsrechts avec 22 flashcards interactives.
Verwaltungsakt — Merkmale?
Hoheitliche, einseitige Maßnahme im öffentlichen Recht, betrifft konkreten Einzelfall.
Hoheitliche Maßnahme — Definition?
Einseitiges, verbindliches Handeln der Verwaltung mit Erklärungscharakter.
Behördenbegriff — wer?
Stelle der öffentlichen Verwaltung, die hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.
Importe ton cours et l'IA génère fiches, QCM et flashcards en 30 secondes.
Générateur de fiches