Schuld entsteht dreifach: Rechtsgeschäft, Kontakt, Gesetz.
Austausch = gegenseitiges Geben; unvollkommen = meist nur einer leistet; einseitig = nur eine Partei.
Belohnung ohne Motiv; Testament ohne Erbenstellung.
Unbestellt heißt: Angebot, aber Vertrag erst durch Annahme.
§ 311 Abs. 2 = Vertrag noch nicht da, aber Schutzpflichten schon.
Kontaktverletzung: Schutzpflichten → Haftung (c. in contrahendo).
Delikt = Schadenersatz wegen rechtswidriger, schuldhafter Zurechnung.
Auf Kosten anderer ohne Rechtsgrund → Rückabwicklung nach §§ 812 ff.
Bewusst = Vertrag möglich (Auftrag); bewusstlos = nur Geschäftsführung ohne Auftrag.
Konkurrierende Wege: prüfen statt wählen; Vertrag kann bei Streit tragen (Vermutung).
Schuldvertrag = Vertragsinhalt als Schuldursache; Interessen prallen im Austausch.
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1. Welche Entstehungsart eines Schuldverhältnisses liegt vor, wenn es unmittelbar aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands entsteht, ohne dass ein Rechtsgeschäft erforderlich ist?
2. Welche Aussage beschreibt die rechtsgeschäftliche Begründung eines Schuldverhältnisses am treffendsten?
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Entstehungsarten von Schuldverhältnissen — welche drei?
Rechtsgeschäft, geschäftlicher Kontakt, Gesetz.
Vertragliche Begründung — § 311 Abs. 1?
Ein Schuldverhältnis entsteht meist durch Vertrag.
Einseitige Rechtsgeschäfte — Beispiel?
Auslobung oder Vermächtnis.
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