Fiche de révision : Gesellschaftsrecht: Formen, Haftung, Rechtspersönlichkeit

Kursübersicht

  1. Gesellschaftsbegriff
  2. Gesellschaftsformen
  3. Rechtsgemeinschaften
  4. Juristische Personen
  5. Rechtspersönlichkeit
  6. Handlungsfähigkeit
  7. Sitz und Recht
  8. Selbstständigkeit juristischer Personen
  9. Haftung bei Gesellschaften

1. Gesellschaftsbegriff

Key Concepts & Definitions

  • Vertragliche Verbindung von zwei oder mehr Personen: Eine Gesellschaft entsteht durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen.

  • Gemeinsamer Zweck der Gesellschaft: Das Ziel, das die Gesellschafter durch ihre Zusammenarbeit verfolgen, ist zentral für die Existenz der Gesellschaft. Es kann wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein.

  • Gemeinsame Kräfte oder Mittel zur Zielerreichung: Die Gesellschafter bringen ihre Ressourcen, Fähigkeiten oder Mittel zusammen, um den gemeinsamen Zweck effizient zu verwirklichen.

  • Definition Gesellschaft: Eine Gesellschaft ist eine vertragliche Verbindung mehrerer Personen, die sich auf einen gemeinsamen Zweck hin zusammenschließen und ihre Kräfte oder Mittel zur Zielerreichung bündeln.

Essential Points

  • Eine Gesellschaft basiert auf einem Vertrag (Gesellschaftsvertrag), der die Zusammenarbeit und die Verteilung der Aufgaben, Rechte und Pflichten regelt.
  • Die Gesellschaft ist kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern entsteht durch das Zusammenwirken der Gesellschafter (Rechtsgemeinschaften, siehe auch Abschnitt 3).
  • Der gemeinsame Zweck ist wesentlich, um die Gesellschaft von anderen Rechtsgemeinschaften zu unterscheiden.
  • Die gemeinschaftliche Nutzung von Kräften oder Mitteln ist Voraussetzung für die Entstehung einer Gesellschaft.
  • Gesellschaften können unterschiedliche Formen annehmen, z.B. Personengesellschaften oder juristische Personen, je nach rechtlicher Ausgestaltung.

Key Takeaway

Eine Gesellschaft ist eine vertragliche Verbindung mehrerer Personen, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und ihre Kräfte oder Mittel zur Zielerreichung bündeln.

2. Gesellschaftsformen

Key Concepts & Definitions

  • Gesellschaftsformen des Privatrechts: Verschiedene rechtliche Strukturen, die von natürlichen Personen oder juristischen Personen genutzt werden, um gemeinsame wirtschaftliche oder soziale Ziele zu verfolgen. Sie sind im Privatrecht geregelt und unterscheiden sich durch ihre rechtliche Organisation und Haftungsregelungen.

  • Rechtsgemeinschaften: Gemeinschaften von Personen, die gemeinsam Vermögen oder Forderungen besitzen, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Die Gesellschafter sind Rechtsträger, haften unbeschränkt und solidarisch für Gesellschaftsschulden (siehe auch Rechtgemeinschaften).

  • Juristische Personen: Rechtssubjekte mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Art. 52 ZGB, die unabhängig von den natürlichen Personen, die sie vertreten, Rechte und Pflichten haben können (z.B. AG, GmbH). Sie besitzen Rechtsfähigkeit gemäß Art. 53 ZGB.

  • Personengesellschaften: Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haften. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern die Gesellschafter sind Rechtsträger (z.B. Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft).

  • Kapitalgesellschaften: Gesellschaften, die durch das Gesellschaftskapital gekennzeichnet sind und eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (z.B. AG, GmbH).

  • Typengebundenheit und Typenfixierung: Gesellschaftsformen sind durch gesetzlich festgelegte Typen definiert, die bestimmte Merkmale aufweisen. Die Typenfixierung bedeutet, dass Gesellschaften nur innerhalb dieser gesetzlich bestimmten Formen bestehen können, was die Flexibilität einschränkt.

Essential Points

  • Gesellschaftsformen des Privatrechts umfassen sowohl Rechtsgemeinschaften (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) als auch juristische und personengesellschaftliche sowie kapitalgesellschaftliche Formen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
  • Rechtsgemeinschaften haften unbeschränkt und solidarisch, während juristische Personen durch ihre eigene Rechtspersönlichkeit unabhängig von den Mitgliedern sind.
  • Die Unterscheidung zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften basiert auf der Haftungsregelung und der Rechtspersönlichkeit.
  • Gesetzliche Typenbindung und Fixierung (Typengebundenheit und Typenfixierung) sorgen für klare gesetzliche Rahmenbedingungen, schränken aber die Flexibilität bei der Gestaltung der Gesellschaftsform ein.

Key Takeaway

Gesellschaftsformen des Privatrechts unterscheiden sich durch ihre rechtliche Organisation, Haftungsregelungen und Rechtspersönlichkeit. Sie sind durch gesetzliche Typen festgelegt, was die Gestaltungsmöglichkeiten beeinflusst.

3. Rechtsgemeinschaften

Key Concepts & Definitions

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Rechtsgemeinschaften besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass die Gesellschaft selbst keine juristische Person ist, sondern die Gesellschafter die Rechtsträger sind (Quelle: eigene Zusammenfassung aus den Quellen).

  • Gesellschafter als Rechtsträger: Die Gesellschafter einer Rechtsgemeinschaft sind die Rechtsträger, die die Rechte und Pflichten der Gesellschaft tragen. Die Gesellschaft selbst ist kein eigenständiger Rechtsträger (Quelle: eigene Zusammenfassung aus den Quellen).

  • Gemeinschaftlicher Besitz von Sachen und Forderungen: Sachen und Forderungen, die im Rahmen einer Rechtsgemeinschaft bestehen, stehen nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Das bedeutet, dass Eigentum und Forderungen gemeinschaftlich, aber nicht der Gesellschaft selbst gehören (Quelle: eigene Zusammenfassung aus den Quellen).

  • Unbeschränkte und solidarische Haftung der Gesellschafter: Bei Rechtsgemeinschaften haften die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen und solidarisch, das heißt, jeder Gesellschafter kann für die gesamten Schulden der Gesellschaft haftbar gemacht werden (Quelle: eigene Zusammenfassung aus den Quellen).

  • Ausnahme Kommanditäre: Bei Kommanditgesellschaften (KmG) ist die Haftung der Kommanditisten beschränkt auf ihre Einlage, während die Komplementäre unbeschränkt und solidarisch haften (Quelle: eigene Zusammenfassung aus den Quellen).

Essential Points

  • Rechtsgemeinschaften sind keine juristischen Personen, daher besitzen sie keine eigene Rechtspersönlichkeit (Quelle: eigene Zusammenfassung aus den Quellen).
  • Die Rechtsträger sind die Gesellschafter, die gemeinschaftlich Eigentum an Sachen und Forderungen haben (Quelle: eigene Zusammenfassung aus den Quellen).
  • Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich unbeschränkt und solidarisch, was bedeutet, dass Gläubiger sich an jeden Gesellschafter wenden können, um die Schulden zu begleichen (Quelle: eigene Zusammenfassung aus den Quellen).
  • Bei Kommanditgesellschaften ist die Haftung der Kommanditisten auf ihre Einlage beschränkt, während die Komplementäre unbeschränkt haften (Quelle: eigene Zusammenfassung aus den Quellen).

Key Takeaway

Rechtsgemeinschaften sind keine eigenständigen juristischen Personen; die Gesellschafter tragen die Rechte und Pflichten gemeinschaftlich und haften unbeschränkt und solidarisch, mit der Ausnahme der beschränkten Haftung bei Kommanditgesellschaften.

4. Juristische Personen

Key Concepts & Definitions

  • Eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 52 ZGB): Juristische Personen besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit, das heißt, sie sind juristische Träger von Rechten und Pflichten, unabhängig von ihren Mitgliedern oder Gesellschaftern. (Art. 52 ZGB)

  • Rechtsfähigkeit (Art. 53 ZGB): Juristische Personen sind rechtsfähig, was bedeutet, dass sie alle Rechte und Pflichten haben können, die nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen gebunden sind. (Art. 53 ZGB)

  • Rechte und Pflichten analog natürliche Personen: Juristische Personen können, soweit gesetzlich vorgesehen, alle Rechte und Pflichten übernehmen, die auch natürlichen Personen zustehen, mit Ausnahme der natürlichen Eigenschaften, die sie ausschließen (z.B. Geburt, Tod).

  • Ausschluss natürlicher Eigenschaften als Voraussetzung: Juristische Personen sind von natürlichen Eigenschaften ausgeschlossen, d.h., sie können nicht geboren werden, sterben oder natürliche Rechte besitzen, sondern sind ausschließlich durch ihre Rechtspersönlichkeit definiert.

Essential Points

  • Juristische Personen sind eigenständige Rechtsträger gemäß Art. 52 ZGB und besitzen somit eine eigene Rechtspersönlichkeit, die sie von natürlichen Personen abhebt.
  • Die Rechtsfähigkeit nach Art. 53 ZGB erlaubt juristischen Personen, Rechte und Pflichten zu übernehmen, was sie in ihrer Handlungsfähigkeit eigenständig macht.
  • Sie können alle Rechte und Pflichten haben, die nicht an die natürlichen Eigenschaften des Menschen gebunden sind, was die Grundlage für ihre vielfältigen gesellschaftlichen Funktionen bildet.
  • Der Ausschluss natürlicher Eigenschaften ist Voraussetzung für die Rechtspersönlichkeit juristischer Personen, um sie klar von natürlichen Personen abzugrenzen.

Key Takeaway

Juristische Personen sind eigenständige Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit, die alle Rechte und Pflichten übernehmen können, die nicht an natürliche Eigenschaften gebunden sind.

5. Rechtspersönlichkeit

Key Concepts & Definitions

  • Rechtspersönlichkeit (juristische Person): Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, unabhängig von den natürlichen Personen, die sie vertreten oder bilden. (Art. 52 ZGB) beschreibt die eigene Rechtspersönlichkeit juristischer Personen.
  • Rechtsfähigkeit: Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, die einer juristischen Person durch das Gesetz verliehen wird. (Art. 53 ZGB) legt fest, dass juristische Personen alle Rechte und Pflichten haben können, die nicht an natürliche Eigenschaften geknüpft sind.
  • Abgrenzung zu natürlichen Personen: Juristische Personen besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit, während natürliche Personen durch ihre natürlichen Eigenschaften gekennzeichnet sind. Juristische Personen handeln durch Organe, nicht durch natürliche Personen im eigenen Namen.

Essential Points

  • Juristische Personen haben gemäß Art. 52 ZGB eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, was sie von den Gesellschaftern oder Mitgliedern abhebt, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
  • Die Rechtsfähigkeit nach Art. 53 ZGB ermöglicht juristischen Personen, Rechte und Pflichten zu übernehmen, die nicht an natürliche Eigenschaften gebunden sind.
  • Die Unterscheidung zwischen juristischer und natürlicher Person ist essenziell, um die Verantwortlichkeiten und Haftungen zu klären. Juristische Personen handeln durch Organe (z.B. Vorstand, Geschäftsführer), nicht durch einzelne natürliche Personen.
  • Die Rechtspersönlichkeit ist die Grundlage für die rechtliche Selbstständigkeit und die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, Eigentum zu besitzen und vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden.
  • Die Abgrenzung zu natürlichen Personen ist zentral, um die Verantwortlichkeiten bei Gesellschaften und Organisationen zu verstehen, insbesondere im Hinblick auf Haftung und Rechtsträgerfähigkeit.

Key Takeaway

Juristische Personen besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit, die sie von natürlichen Personen abhebt, und können somit unabhängig von ihren Mitgliedern Rechte und Pflichten wahrnehmen.

6. Handlungsfähigkeit

Key Concepts & Definitions

  • Handlungsfähigkeit (Art. 54 f. ZGB): Die Fähigkeit einer juristischen Person, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Sie ermöglicht es der juristischen Person, selbstständig rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen (Art. 54 ZGB).

  • Rechte und Pflichten durch Handlungen begründen: Juristische Personen können durch ihre Handlungen, insbesondere durch Handlungen ihrer Organe, Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Diese Handlungen sind direkt der juristischen Person zuzurechnen und nicht stellvertretend (Art. 54 f. ZGB).

  • Handeln durch Organe (natürliche Personen): Juristische Personen handeln durch natürliche Personen, die als Organe (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) fungieren. Das Handeln dieser Organe wird der juristischen Person zugerechnet, wodurch sie rechtswirksam wird.

  • Organhandeln als Handeln der juristischen Person selbst: Wenn Organe im Rahmen ihrer Befugnisse handeln, gilt dies als Handeln der juristischen Person selbst. Es ist kein stellvertretendes Handeln, sondern die direkte Handlung der juristischen Person (Art. 54 f. ZGB).

Essential Points

  • Die Handlungsfähigkeit der juristischen Person ist in Art. 54 ZGB geregelt und ermöglicht es ihr, eigenständig Rechte zu erwerben und Pflichten einzugehen.
  • Rechte und Pflichten werden durch Handlungen der Organe (natürliche Personen) der juristischen Person begründet; diese Handlungen sind der juristischen Person unmittelbar zuzurechnen.
  • Das Organhandeln ist kein Stellvertreterhandel, sondern das Handeln der juristischen Person selbst, was die rechtliche Selbständigkeit und Selbstverantwortung der juristischen Person unterstreicht.
  • Die Handlungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person, die unabhängig von den natürlichen Personen existiert.

Key Takeaway

Die Handlungsfähigkeit einer juristischen Person erlaubt es ihr, durch Handlungen ihrer Organe eigenständig Rechte zu erwerben und Pflichten einzugehen, wodurch sie rechtsfähig wird und eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt.

7. Sitz und Recht

Key Concepts & Definitions

  • Sitz (Art. 56 ZGB): Der rechtliche Ort, an dem die juristische Person ihren Sitz hat, dient als Anknüpfungspunkt für die Rechte und Pflichten der juristischen Person. Es ist der Ort, an dem die Gesellschaft offiziell registriert ist und von dem aus sie rechtlich vertreten wird.
  • Bestimmung des rechtlichen Orts: Der Sitz wird durch die Gründungsurkunde oder durch die Statuten festgelegt und ist maßgeblich für die Zuständigkeit der Gerichte sowie für die steuerliche Behandlung.
  • Relevanz für Rechtsanwendung: Der Sitz ist entscheidend für die Zuständigkeit der Gerichte im Falle von Streitigkeiten und beeinflusst die Anwendung des anwendbaren Rechts, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Essential Points

  • Der Sitz (Art. 56 ZGB) ist der zentrale Bezugspunkt für die rechtliche Einordnung einer juristischen Person.
  • Er bestimmt, wo die Gesellschaft rechtlich verankert ist und welche Gerichtsbarkeit im Streitfall zuständig ist.
  • Die Festlegung des Sitzes erfolgt in der Regel bei der Gründung und kann später geändert werden, wobei die Änderungen im Handelsregister eingetragen werden müssen.
  • Der Sitz hat keine unmittelbare Auswirkung auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit, sondern ist vor allem für die rechtliche und administrative Organisation relevant.
  • Für die Anwendung des Rechts ist der Sitz maßgeblich, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Schweiz oder im internationalen Kontext.

Key Takeaway

Der Sitz einer juristischen Person (Art. 56 ZGB) ist der rechtliche Anknüpfungspunkt für ihre Rechte und Pflichten und bestimmt maßgeblich die Zuständigkeit der Gerichte sowie die Anwendung des Rechts.

8. Selbstständigkeit juristischer Personen

Key Concepts & Definitions

  • Rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person: Juristische Personen besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit, das heißt, sie sind rechtlich eigenständig und können Rechte und Pflichten unabhängig von ihren Mitgliedern haben (Art. 52 ZGB).

  • Berechtigung und Verpflichtung nur der juristischen Person: Nur die juristische Person selbst ist berechtigt und verpflichtet, z.B. in Verträgen aufzutreten oder Schulden zu tragen. Die Mitglieder haften grundsätzlich nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der juristischen Person.

  • Durchgriff durch den Schleier der juristischen Person: In bestimmten Fällen kann die Haftung der Mitglieder durch den sogenannten "Schleier" der juristischen Person durchbrochen werden, um Missbrauch zu verhindern oder die Verantwortlichkeit der Mitglieder zu sichern (Folie 10). Dieser Durchgriff erfolgt nur unter besonderen Voraussetzungen.

Essential Points

  • Juristische Personen haben gemäß Art. 52 ZGB eine eigene Rechtspersönlichkeit, was sie von natürlichen Personen abgrenzt. Sie können Rechte erwerben, Pflichten eingehen und vor Gericht klagen oder verklagt werden.

  • Die Berechtigung und Verpflichtung liegt ausschließlich bei der juristischen Person. Mitglieder oder Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich, außer bei speziellen Ausnahmen (z.B. bei Durchgriff).

  • Der Durchgriff durch den Schleier ist eine Ausnahme, die es erlaubt, die Haftung der Mitglieder zu ziehen, wenn die juristische Person missbräuchlich verwendet wird, etwa zur Umgehung von Verpflichtungen oder bei Vermögensvermischung (Folie 10).

  • Die Handlungsfähigkeit der juristischen Person wird durch ihre Organe ausgeübt, die im Namen der Gesellschaft handeln (Art. 54 f. ZGB). Das Organhandeln gilt als Handeln der juristischen Person selbst.

  • Der Sitz der juristischen Person (Art. 56 ZGB) ist der rechtliche Anknüpfungspunkt für Rechte und Pflichten, was für die Zuständigkeit und das Rechtssystem relevant ist.

Key Takeaway

Juristische Personen sind rechtlich eigenständige Akteure, die nur selbst berechtigt und verpflichtet sind. Der Schutz des "Schleiers" kann in Ausnahmefällen durchbrochen werden, um Missbrauch zu verhindern und die Verantwortlichkeit der Mitglieder sicherzustellen.

9. Haftung bei Gesellschaften

Key Concepts & Definitions

  • Haftung bei Rechtsgemeinschaften (siehe Abschnitt 3): Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch für die Gesellschaftsschulden, was bedeutet, dass jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft einsteht und die Gläubiger die Forderungen bei jedem Gesellschafter voll durchsetzen können.

  • Unbeschränkte Haftung (siehe Abschnitt 3): Die Gesellschafter haften ohne Begrenzung ihres Vermögens, also mit ihrem gesamten Vermögen, für die Schulden der Gesellschaft.

  • Solidarische Haftung (siehe Abschnitt 3): Jeder Gesellschafter ist allein oder gemeinsam mit den anderen für die gesamten Schulden der Gesellschaft verantwortlich. Die Gläubiger können die volle Forderung bei jedem Gesellschafter geltend machen.

  • Haftung bei juristischen Personen (siehe Abschnitt 4): Juristische Personen haften grundsätzlich nur mit ihrem eigenen Vermögen. Die Mitglieder oder Organe haften in der Regel nicht persönlich, außer es besteht eine Ausnahme (z.B. Durchgriff durch den Schleier der juristischen Person).

  • Ausnahmefälle der Haftung (z.B. Kommanditäre) (siehe Abschnitt 3): Bei bestimmten Gesellschaftsformen, wie der Kommanditgesellschaft, haften Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Einlage, während die Komplementäre unbeschränkt und solidarisch haften.

Essential Points

  • Rechtgemeinschaften (z.B. Personengesellschaften) haften grundsätzlich unbeschränkt und solidarisch, was die persönliche Vermögenshaftung der Gesellschafter betrifft. Diese Haftung ist ein zentrales Merkmal dieser Gesellschaftsform (siehe Abschnitt 3).

  • Juristische Personen besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 52 ZGB) und haften nur mit ihrem eigenen Vermögen; die Mitglieder oder Organe sind in der Regel nicht persönlich haftbar (siehe Abschnitt 4).

  • Bei bestimmten Gesellschaftsformen, insbesondere Kommanditgesellschaften, besteht eine Haftungsbeschränkung für bestimmte Gesellschafter (Kommanditisten), während andere (Komplementäre) unbeschränkt haften (siehe Abschnitt 3).

  • Die Haftung bei Rechtsgemeinschaften ist grundsätzlich unbeschränkt und solidarisch, was die Risikoverteilung und die Sicherstellung der Gläubigerinteressen betrifft.

Key Takeaway

Die Haftung bei Gesellschaften variiert stark je nach Gesellschaftsform: Während Rechtsgemeinschaften unbeschränkt und solidarisch haften, ist die Haftung juristischer Personen auf ihr Vermögen beschränkt. Ausnahmen wie die Kommanditgesellschaft zeigen, dass Haftungsbeschränkungen je nach Gesellschaftsform möglich sind.

Synthesis Tabellen

GesellschaftsbegriffMerkmaleRechtspersönlichkeitHaftungBeispielAutor/Quelle
Gesellschaft (Vertrag)Zusammenschluss mehrerer Personen, gemeinsamer Zweck, RessourcenbündelungKeine eigene RechtspersönlichkeitUnbeschränkt, solidarisch (bei Rechtsgemeinschaften)Personengesellschaften, KapitalgesellschaftenAllgemeinwissen
RechtsgemeinschaftenGemeinschaftlicher Besitz, keine eigene RechtspersönlichkeitKeineUnbeschränkt, solidarisch (Ausnahme: Kommanditgesellschaft)GbR, OHG, KGaA§ 705 ff. BGB
Juristische PersonenEigene Rechtspersönlichkeit, unabhängig von MitgliedernJaBeschränkt auf GesellschaftsvermögenAG, GmbHArt. 52 ZGB
PersonengesellschaftenKeine eigene Rechtspersönlichkeit, persönliche HaftungNeinUnbeschränkt, solidarischKollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft§ 541 ff. OR
KapitalgesellschaftenEigene Rechtspersönlichkeit, Haftung auf GesellschaftsvermögenJaBeschränkt auf GesellschaftsvermögenAG, GmbHArt. 620 ff. OR

Häufige Fallstricke & Verwechslungen

  1. Gesellschaften sind nicht immer juristische Personen; z.B. sind Personengesellschaften keine eigenständigen Rechtssubjekte.
  2. Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Haftung ist zentral, z.B. bei KG (Kommanditgesellschaft) vs. GmbH.
  3. Gesellschaftsvertrag ist die Grundlage, aber nicht alle Gesellschaften sind im Handelsregister eingetragen.
  4. Rechtgemeinschaften haften unbeschränkt, während juristische Personen nur auf ihr Gesellschaftsvermögen haften.
  5. Nicht alle Gemeinschaften sind Gesellschaften im rechtlichen Sinne; z.B. Gemeinschaften ohne gemeinsames Ziel.
  6. Bei juristischen Personen ist die Rechtspersönlichkeit unabhängig von den Mitgliedern.
  7. Die Typenfixierung bedeutet, dass Gesellschaften nur innerhalb gesetzlich definierter Formen bestehen können.

Prüfungshäufige Punkte

  • Verstehen Sie den Gesellschaftsbegriff und die Unterscheidung zu anderen Rechtsgemeinschaften.
  • Kennen Sie die Merkmale und Unterschiede zwischen Rechtsgemeinschaften, juristischen Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
  • Wissen Sie, was eine Gesellschaftsform im Privatrecht ist und welche rechtlichen Konsequenzen daraus folgen.
  • Erklären Sie die Bedeutung der Rechtspersönlichkeit nach Art. 52 ZGB.
  • Können Sie die Haftungsregelungen bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften erläutern.
  • Verstehen Sie die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags und seine Rolle bei der Entstehung der Gesellschaft.
  • Wissen Sie, welche Gesellschaften im Handelsregister eingetragen werden müssen.
  • Kennen Sie die wichtigsten Autoren und Quellen: § 705 ff. BGB, Art. 52 ZGB, OR, Allgemeinwissen.
  • Verstehen Sie die Unterschiede zwischen unbeschränkter und beschränkter Haftung.
  • Können Sie die Bedeutung der Typenfixierung bei Gesellschaftsformen erklären.
  • Wissen Sie, was die Selbstständigkeit juristischer Personen ausmacht.
  • Erklären Sie die Haftung bei Gesellschaften, insbesondere bei Personengesellschaften und juristischen Personen.

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Gesellschaftsbegriff — Definition?

Vertragliche Verbindung von Personen zum Zweck.

Gemeinsamer Zweck — Bedeutung?

Ziel, das die Gesellschaft verfolgt.

Kräfte und Mittel — Funktion?

Ressourcen zur Zielerreichung bündeln.

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